Der deutsche Kleingarten
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… Gefangen in spießigen, nicht mehr zeitgemäßen Regularien oder kleine Oase mit persönlicher Freiheit der Gestaltung und Nutzung?
Die Antwort findest du in den nächsten Wochen hier beziehungsweise in einem zusätzlichen Blog-Artikel, denn in neun Jahren Kleingarten-Parzellennutzung in Rostocks Nordwesten habe ich so einiges erlebt von Einbruch, Diebstahl bis hin zu einem unerträglichen Nachbarn gegenüber, bei dem der Vereinsvorstand mit zweieinhalb Jahren viel zu lange gebraucht hat, diesen unhaltbaren Zustand durch Kündigung zu beenden.
Und jetzt soll in der nächsten Mitgliederversammlung ein Beschluss zur Änderung der Ruhezeiten in der Gartenordnung gefasst werden sowie die “Einführung einer Kostenvorauszahlung bei Verkauf mit Neuverpachtung”, ohne dass den Mitgliedern vorher Näheres mitgeteilt wird. Zeitgerechte Kommunikation über eMail oder soziale Netzwerke lehnt unser Vorstand beispielsweise kategorisch ab und ist somit genauso unzeitgemäß wie das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) von 1983 in den alten Bundesländern und seit dem 3.10.1990 gültig in den neuen Bundesländern.
Mal etwas Ruhe braucht jeder
Die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr darf ohnehin nicht ausgehebelt werden, also wird es wohl um die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr gehen, die ohnehin in unserem Verein oft von den jüngeren Mitgliedern nicht mehr eingehalten wird. Unantastbar ist auch die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr, die für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO) gilt.
Im Übrigen sollte heutzutage jeder Kleingartenverein eine Website oder zumindest Facebook-Gruppe haben, möglichst mit Mitgliederzugang, damit auch Mitglieder, die verhindert waren, einer Versammlung beizuwohnen, sich in einem Protokoll über Beschlüsse und ähnliches informieren können. (Nachtrag: Inzwischen werden Beschlüsse unseres Vereins wenigstens old school-mäßig im Glaskasten für jeden zugänglich gemacht.) Über die Social Media könnte man ganz einfach und ohne großen Aufwand Mitgliederseiten generieren.
Von einem Reetdachhaus mit einem 2.300 Quadratmeter großen Garten sind wir 2015 in einem 320 Quadratmeter kleinen Kleingarten gelandet. Das ist schon eine enorme Umstellung: Nicht mehr einfach von der Terrassentür in den Garten, sondern in unserem Fall 1.600 Meter vom Plattenbau entfernt, die wir allerdings grundsätzlich mit dem Auto zurücklegen, denn man hat immer etwas zum Mitnehmen oder Entsorgen. Ein großer Vorteil ist übrigens immer, wenn die Parzelle in der Nähe des Parkplatzes ist.
Generationswechsel
Besonders aufgefallen ist mir in den letzten Jahren, dass ein Generationswechsel in unserem Verein stattgefunden hat, immer mehr jüngere Leute kommen und ältere ihre Gärten verkaufen. Die neuen “Gartenfreunde” sind allerdings oftmals egoistischer, rücksichtsloser und halten sich nicht an die Regeln, die für das friedvolle Zusammenleben in einer solchen Kleingartenanlage notwendig sind.
Deshalb ist dein Kleingarten auch nur so gut, wie es die Parzellennachbarn sind, und diese können öfter wechseln und manchmal so richtig nerven, den Erholungswert, den ein Kleingarten ja gesetzmäßig geben soll, erheblich mindern.
Zudem haben sich in der Corona-Pandemie von Januar 2020 bis Mai 2023 viele junge Eltern speziell für ihre Kinder einen Kleingarten gepachtet, mit Trampolinen, Pools und Plastik-Spielzeug gefüllt und dort während der Pandemie auch mit genereller Ausnahmegenehmigung des damaligen Rostocker Bürgermeisters während der Pandemie übernachtet haben. Viele solcher Gärten wurden danach vernachlässigt und verkauft.
Manche dieser neuen Generation von “Gartenfreunden” (Partyfreunden, Spielplatzbetreibern, Kinderbespaßern) scheinen zu glauben, dass sie nun ein “Eigenheim mit Garten” haben und ihre Kinder im Garten herumbolzen, toben und Lärm machen können, wie sie Lust haben. Dafür gibt es aber gesonderte Spielplätze in den meisten Kleingartenanlagen, wie auch in unserer Anlage.
Hier ein Auszug aus der Rahmengartenverordnung für Rostock:
“7.3. Eine die Parzellennachbarn belästigende und den Erholungswert
beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten!” Zitat
Natürlich kann man Kinder nicht “auf lautlos schalten”, aber provozierter Kinderlärm durch Spielgeräte wie Pools und Trampoline fallen m.E. unter diese “belästigende, und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung”.
Kleingarten zur Kinderbespaßung
Leider arten die heutigen Kleingärten in Deutschland zu Orten der Kinderbespaßung mit Trampolinen, Pools und Mini-Fußballtoren aus. Da sich bei jährlichen Kosten für Pacht, Strom und Wasser von nur etwa 400 € eigentlich jeder (und so ist es ja auch gedacht) einen Kleingarten leisten kann, nutzen natürlich auch viele kinderreiche Eltern und Bürgergeldempfänger diese Möglichkeit der billigen Freizeitgestaltung.
Bei solchen Gartennachbarn mit Dauerbeschallung durch die Kinder geht der Erholungsfaktor im eigenen Kleingarten allerdings Richtung Null. Man ist nur noch abgenervt und kann sich nicht mehr auf den Aufenthalt im eigenen Garten freuen.
Die Krönung erlebten wir jetzt mit einem Pool direkt neben unserem Zaun und in unmittelbarer Nähe unserer Terrasse, der von drei Kindern auch in der Mittagsruhe, die in der Vereinsatzung für die Zeit von 13 bis 15 Uhr festgelegt ist, laut kreisched genutzt wird und die Eltern dies nicht unterbinden, obwohl jeder Pächter einer Kleingartenanlage über die wichtigen Regeln eines friedlichen Zusammenlebens informiert wird. Auch das ewige Ball-Gebolze des Jungen im Nachbargarten ist zwar kein Lärm, aber einfach nervig. Neuerdings sorgt auch noch eine Schaukel für die Kinderbespaßung mit entsprechendem Geschreie.
Visuelle Belästigung
Der Garten auf der anderen Seite neben uns war mal einer der gepflegtesten Rentnergärten in der Anlage. Nach dem Verkauf aus Altersgründen mutierte er zu einem Kinderspielplatz aus unzähligen Plastikteilen und beginnt langsam zu verwildern, obwohl der Vorstand offensichtlich nicht aufgefordert hat, die 30%-Nutzungsgarten-Regelung für die neue Pächterin durchzusetzen. Rentnergärten mit weniger als 30 Prozent Nutzgarten sind nämlich personenbezogen und können vom neuen Pächter nicht übernommen werden.
Dieser Garten ist nun für uns zwar keine akustische Belästigung, wie der andere Garten neben uns, aber dafür eine visuelle Belästigung. Man mag da gar nicht hinschauen zu all dem “Plastikmüll” und “Beikraut”.
Der Garten gegenüber entwickelt sich jedoch sehr positiv. Die zerfallenen Gebäude werden aktuell von tierlieben jungen Leuten saniert und in einem Gebäude ist schon ein Stall mit Außengehege für Zwerhühner und Riesenkaninchen entstanden. Einfach wunderschön, eine solche Nutzung mit Tieren, im Gegensatz zum Plastikspielzeugmüll in den meisten Gärten von Pächtern mit Kindern.
Albtraum Pool mit Rutsche
Die neuen Nachbarn entwickeln sich allmählich zum Albtraum. Nachden nun auch noch eine Rutsche am Pool installiert wurde, ist das Gekreische der drei Kinder unerträglich. Selbst die Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr wird von den Erziehungsberechtigten einfach ignoriert. Sie verhalten sich so, als ob es keine Nachbarn gäbe. Das ist einfach asozial im wahrsten Sinne des Wortes. Dagegen ist das Geräusch eines Rasenmähers oder einer Heckenschere ein Ohrenschmaus. So langsam platzt uns der Kragen und ich werde mal eine Audioaufnahme dieses Lärms und eine Dezibel-Messung machen und hier posten, damit sich der Außenstehende selbst ein Bild machen kann.
Knackpunkt Nachbarn und Vorstand
Darüber hinaus ist ein Kleingarten auch nur so gut, wie es der Vorstand des Kleingartenvereins ist. Auch dieser kann wechseln und dir das Kleingärtnerleben mit irgendwelchen Aufforderungen wie Hecke so tief schneiden, dass der Vorstand, der übergeordnete Gartenverein der Stadt und Behörden Einblick in deinen Garten haben, schwer machen. Privatsphäre durch eine Hecke oder Sichtschutz sieht man nicht gerne bei Kleingärtnern.
In unserem Verein hat ein sehr guter Vorstandsvorsitzender sogar Morddrohungen bekommen. Eine für den Job absolut ungeeignete Vorstandsvorsitzende hat das dann selbst erkannt und aufgegeben. Andere Vorstandsvorsitzende vertreten manchmal mehr die Interessen der übergeordneten Instanzen als die Interessen der Vereinsmitglieder. Der Vorstand ist einfach Glückssache, selbst wenn er ja von den Mitgliedern gewählt wurde. Momentan haben wir einigermaßen Glück mit unserem Vorstand bis auf die Tatsache einer nicht zeitgemäßen Kommunikation über einen Vereinsbriefkasten.
Im Grunde ist so ein Kleingarten ein Pulverfass. Zu jeder Zeit kann irgend jemandem, der etwas zu sagen hat oder zu sagen haben möchte, irgendetwas einfallen, das dir als offiziell sogenanntem “Gartenfreund” das Leben schwer macht. Dazu gehören mit Vorliebe Dinge, die jahrelang geduldet wurden und dann plötzlich ins Viesier der “Ordnungshüter” und “Schrebergarten-Sheriffs” geraten. Als Beispiel seien Lebensbäume, Thujen aufgeführt, die in manchen Kleingartenvereinen von übereifrigen Vorstandsvorsitzenden plötzlich als giftig und entfernungsbedürftig deklariert werden.
Die Kleewiese
Ich bin der Meinung, dass man der Natur mehr freien Lauf lassen sollte und zumindest Teile des Rasens weniger mähen und Wildpflanzen wie Weißklee, Gänseblümchen und Löwenzahn als Nahrung für Insekten wachsen lassen sollte, wie Tierpflegerin und Kleingärtnerin Inga Riebel in Bochum-Riemke auf dem in jeder Hinsicht eindrucksvollen Foto von Ralf Rottmann.
Foto: Ralf Rottmann / FUNKE Foto Services
Achtung: Schuldenfalle Kleingarten
“Zahlung eines Nutzungsentgeltes bei Kündigung der Parzelle ohne Nachnutzer
Da das Bundeskleingartengesetz keine eigene Regelung enthält, wird auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegriffen werden.
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit die Parzelle ‘beräumt’ an den Verpächter zurückzugeben. Findet sich bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Gartenpächter, muss der Pächter den Garten also beräumen.
Hofft der kündigende Pächter darauf, dass doch noch ein neuer Pächter gefunden wird und er diesem die Laube und die Pflanzen verkaufen kann, muss er trotzdem bis zur Übergabe an den Verpächter eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Dies ergibt sich aus § 4 BKleingG in Verbindung mit §§ 481 Abs. 2 und 546a BGB. Und diese Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der Pacht und den darauf anfallenden Kosten und Gebühren.“ Zitat aus gartenverein.de
Bei einem Verkauf endet allerdings der Bestandsschutz, außer wenn das Gebäude in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990 erbaut wurde, in den alten Bundesländern vor dem 1. April 1983.
“Auch nicht rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen können in einen dem Bestandsschutz vergleichbaren Rechtsstatus hineinwachsen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand wissentlich über einen längeren Zeitraum geduldet hat (Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin, Monatsschrift für Deutsches Recht [MDR] 1983, 165; Landgericht [LG] Hannover, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht [ZMR] 1987, 23 f). Als längeren Zeitraum nennt das OVG Berlin eine Dauer von etwa 25 Jahren.” Zitat Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.
Was ist Bestandsschutz?
Bestandsschutz heißt, dass kein Rückbau von dem Pächter verlangt werden kann.
Den Letzten beißen die Hunde
Darüber, dass der Kauf eines Kleingartens schnell zur Schuldenfalle werden kann, sollte man sich im Klaren sein, bevor man einen Pachtvertrag mit einem Kleingartenverein abschließt.
Findet man beispielsweise keinen Nachpächter, weil das Dach undicht geworden ist oder aus welchen Gründen auch immer, kann der Verpächter den Abriss und Entsorgung sämtlicher Gebäude vom letzten Pächter verlangen.
Man liest täglich in Nachrichtenportalen, dass es bundesweit in irgendeiner Kleingartenanlage brennt. Da liegt der Gedanke nahe, dass manche Probleme mit Rückbauforderungen möglicherweise so geregelt werden.
Pächterwechsel
Der Eintritt eines neuen Pächters in einen bestehenden Pachtvertrag erfordert das Einvernehmen aller Beteiligten, nämlich des Verpächters (meist der Verband vertreten durch den jeweiligen Gartenverein als Verwalter), des alten Pächters und des neuen Pächters. Das kann durch einen neuen Pachtvertrag oder dadurch herbeigeführt werden, dass der Verpächter einer Eintrittsvereinbarung zwischen altem und neuem Pächter zustimmt.
Übrigens kann man einen Kleingarten oder das sich darauf befindliche Gebäude nicht vererben oder einfach auf eine andere Person übertragen. Es muss grundsätzlich immer ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen und ein Wertgutachten für die sogenannte Entschädigungsermittlung, auch Ablösesumme genannt, erstellt werden. Es soll im Sinne des Gesetzgebers ein fairer Preis ermittelt werden und zusätzlich geprüft werden, ob der Kleingarten in ordnungsgemäßem Zustand ist. Meist vergibt der Kleingartenverein den Auftrag für das Gutachten, deren Kosten allerdings der Pächter in der Regel zu tragen hat. In Mecklenburg-Vorpommern betragen diese Kosten 2% vom Schätzwert, jedoch mindestens 50 € und höchstens 120 € plus pauschal 20 € Nebenkosten.
Die Überlassung eines Kleingarten an Dritte, mit Ausnahme von Familienangöhrigen oder während eines Urlaubes auch durch fremde Dritte, ist dem Kleingärtner untersagt: “Der BGH (vgl. BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 281/03) hat die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Nr. 1 BKleingG dahingehend definiert, dass sie durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen geprägt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Kleingartenparzelle nicht „unbefugt einem Dritten überlassen“ werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG), da sonst ein Vertragsverstoß vorliegt, der den Verpächter zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt. Nach der Gesetzeslage ist der Kleingärtner verpflichtet, die Bewirtschaftung seiner Kleingartenparzelle selbst vorzunehmen. Daher muss der Kleingärtner körperlich in der Lage sein, die Bewirtschaftung auch tatsächlich zu gewährleisten. In der Person des Kleingärtners macht also das BKleingG keine Einschränkungen für den Fall, dass ein Kleingärtner alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Parzelle zu bewirtschaften.” Zitat Gartenfreunde Berlin
Wenn sich also eine fremde dritte Person in Abwesenheit des Pächters öfter (und nicht nur, wenn dieser in Urlaub ist) in dessen Parzelle aufhält, deutet das auf eine unzulässige Überlassung hin und ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ein Kündigungsgrund für den Verpächter, also den Kleingartenverein.
Vielleicht interessiert dich auch mein Blogartikel über die Fürsorgepflicht eines Kleingartenvereins in Bezug auf die Beschaffenheit des Parkplatzes
Unsere neue Parzelle?
Wir haben vielleicht eine neue Parzelle gefunden, die mehr unseren Vorstellungen nach etwas Ruhe, Abendsonne und kürzerer Entfernung zu unserer Wohnung entspricht. Andererseit gibt es noch einige Unklarheiten über Bestandsschutz oder Rückbauforderungen, ist also noch nicht sicher, “nicht safe” im neudeutschen Wortgebrauch.
Das wichtigste Dokument beim Kauf oder Verkauf eines Kleingarten ist das Wertgutachten zur Ermittlung einer fairen Ablösesumme, die nicht höher sein sollte, als der im Wertgutachten ermittelte Wert zuzüglich der Kosten des Wertgutachtens.
Hierfür kann man selbst oder in der Regel über den Vorstand seines Vereins einen Gutachter beauftragen, der vom übergeordneten Kleingarten-Verband legitimiert sein muss. Zudem muss neben dem Pächter jemand vom Vorstand des Vereins dabei sein, um den ordnungsgemäßen Zustand der Parzelle zu überprüfen und gegebenenfalls Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Pächter hat nach Aushändigung des Schätzungsprotokolls zwei Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Danach ist der Schätzwert bindend.
Ein Wertgutachten kostet aktuell (Stand 2024) zwei Prozent vom Schätzwert, mindestens 50 und maximal 120 € entsprechend WE-Richtlinie 5.2 plus Nebenkosten in Höhe von 20 € entsprechend WE-Richtlinie 5.3 (Mecklenburg-Vorpommern).
Erst Wertgutachten, dann Inserat
Man sollte seinen Kleingarten erst dann zum Verkauf inserieren, wenn der Schätzwert feststeht, um auch den korrekten Verkaufspreis (Schätzwert plus Kosten der Schätzung) angeben zu können und zu wissen, welche Rückbauforderungen aufgrund des Bundeskleingartengesetzes oder der Laubenverordnung des jeweiligen Bundeslandes im Gutachten festgestellt wurden.
Damit Verkäufer keine Phantasiepreise für ihre Parzellen verlangen, ist der Verpächter immer in den Verkauf involviert. Zudem sollte man den Kaufpreis natürlich erst dann zahlen, wenn man einen Pachtvertrag mit dem Verein abgeschlossen hat. Wenn Inventar, das man als Käufer nicht übernehmen möchte, vor der Übernahme entfernt werden soll, sollte man eine Frist setzen und dies im Kaufvertrag als Zusatzvereinbarung festhalten. Es ist empfehlenswert, in einem solchen Fall einen Teil der Ablösesumme solange einzubehalten, bis diese Zusatzvereinbarung erfüllt ist. Inventar wie Gartengeräte, Kühlschrank, Liegestühle und so weiter, gehen natürlich nicht in den Schätzwert ein und müssen vom neuen Pächter auch nicht übernommen werden.
Mängel verschwiegen
Der Kleingarten, den wir im Visier hatten, hat zunächst von der Lage her all unsere Wünsche erfüllt: Nähe zu Wohnung, Abendsonne, Randgrundstück und zwei Hecken für höchste Intimsphäre. So etwas findet man selten, da dies auch nicht so ganz den Regeln des Bundeskleingartengesetzes zum “gemeinschaftlichen Austausch” entspricht.
Aber die Innenmaße der Laube mit nur 13 qm waren dann doch sehr beengend für mich persönlich, zumal die Pächterin uns eine Rückbauforderung des Terassendaches durch die Baubehörde verschwiegen hat. Dies kam auch erst durch das Wertgutachten heraus.
Die Laube wurde mit praktischem Stauraum erweitert. Der wird baurechtlich jedoch als Laubenraum und nicht als Schuppen gewertet. Ebenso der Schuppenanbau. So wird aus 13 qm kleinen Laube baurechtlich eine 42 qm große laube, die zwar unter Bestandsschutz fällt, aber nicht die Terassenüberdachung, die nach dem Stichdatum 3.10.1990 offensichtlich erbaut wurde und demnach zurückgebaut werden muss.
Nach meinem Verständnis ist die Definition einer Laube der Raum, in dem man sich aufhalten kann, also nicht die angebauten Staufächer oder der mit Geräten gefüllte Schuppen. Der Gutachter beziehungsweise das Bundesklei8ngartengesetz sehen dies aber ganz offensichtlich wohl anders.
Somit wurde diese Parzelle für uns uninteressant. Zudem stellten wir fest, dass uns die Pächterin vieles verschwiegen hat, vor allem Löcher im Dach des Schuppens, der Terasse und wahrscheinlich auch im Laubendach. Seltsamerweise war das Wasser auch nicht angestellt und wir stellten fest, dass in der Laube ein Wasserschaden war, von dem sie uns auch nichts gesagt hat. Ihre Lieblingssätze waren: “Davon weiss ich nichts”. Und sie wollte unbedingt Barzahlung, keine heutzutage übliche Echtzeitüberweisung.
So haben wir von diesem Objekt Abstand genommen.
Inzwischen haben wir auch das Wertgutachten unseres Gartens erhalten, das nun ein Jahr gültig ist. Wir haben also Zeit bis zum nächsten Frühjahr eine optimal gelegene Parzelle zu finden und unseren Garten anhand dieser Wertschätzung in Ruhe zu verkaufen.
Ach ja, einen wichtigen Tipp habe ich noch: Man sollte unbedingt prüfen, welche Teile des Gartens wann sonnig und schattig sind beziehungsweise wie lange man im Garten etwas von der Abendsonne hat. Wie lange man die Abendsonne genießen kann, kann in einer Anlage sehr stark variieren und hängt beispielsweise von hohem Baumwuchs außerhalb der Anlage ab, betrifft also meist Gärten am Rand einer Anlage.
Zweifel und Neuorientierung
Irgendwie bekommen wir Zweifel an der Suche nach einem neuen Kleingarten, denn die jungen Leute mit reichlich Kindern für reichlich Kindergeld machen sich inzwischen überall in den Kleingartenanlagen breit und sorgen für Unruhe, die wir nach einem sehr unruhigen Leben nun gar nicht gebrauchen können.
Also haben wir uns nun dazu entschlossen, es in unserem jetzigen Garten so lange auszuhalten, bis wir ein neues Lebenskonzept für die restliche Zeit unseres Lebens haben. Vielleicht etwas ohne sich laufend bücken zu müssen.
Als Dauernomaden im Expeditionsmobil, diese Variante geht nicht mehr, da das Geld in unserem Reetdachhaus steckt, das wir durch Justizpfusch verloren haben. Genauso mein Traum als Skipper mit Führerscheinen für See und Binnen, auf einem Hausboot leben zu können.
Vielleicht eine Waldhütte zur Pacht? Keine Ahnung. Wir denken gerade kreuz und quer in alle Richtungen und ich werde die Alternativen oder die Lösung natürlich verraten.
Informative Links
Wichtiges zum Wertgutachten
Schätzungsrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern
Wichtiges zum Kaufvertrag eines Kleingartens
Wichtiges zum Übergabeprotokoll
Bundesministerium für Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht (pdf)
Bestandsschutz im Kleingartenrecht (pdf)
Bundeskleingartengesetz – einfach erklärt
Wissenswertes zur Laubengröße
Hilfe durch Dritte im Rahmen der Bewirtschaftung erlaubt?
Wer haftet, wenn die Laube brennt?
⚠️ Rechtsgrundlagen bei Pächterwechsel
Ermittlung der Ablösesumme durch Wertgutachten
Interessante und informative Forendiskussion zum Bestandsschutz
Sehr guter Artikel zum baurechtlichen Bestandsschutz
Vor- und Nachteile, kurz und knapp
Schadenersatz an den Verein für nicht geleistete Arbeitsstunden
Rahmengartenverordnung für Rostock
Interessanter youTube-Beitrag des Hessischen Rundfunks über den Generationenkonflikt in deutschen Kleingärten >>>
Die Galerie
Hier poste ich immer aktuelle Bilder aus unserem Kleingarten, auch als örtliche Gruppe für Rostock Nordwest in meiner Telegram-Gruppe oder als Pinnwand auf meinem Pinterest-Account.
In der Galerie findest du auch die schönsten Fotos aus 2022 und früheren Jahren.
Ich fummel noch ein wenig mit der Darstellungsform herum. Mal sehen, wofür ich mich letztendlich entscheide.
Reihenfolge der aktuell 269 Bilder ist zufällig. Fotos alle von Andi
Moment, Galerie lädt …
Vielleicht interessieren die auch meine Galerien “Kleingarten 2019 im Jahresverlauf” und “Kleingarten 2015 bis 2017”, die ersten zwei Jahre nach der Übernahme des völlig verwilderten Gartens.
Bilder aus unserem früheren Garten und Leben in Fargemiel in Ostholstein findest du hier.
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